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   BSG, 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B   

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BSG, 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B (https://dejure.org/2011,33705)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B (https://dejure.org/2011,33705)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2011 - B 5 R 276/11 B (https://dejure.org/2011,33705)
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  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41 mwN).
  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 4/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 29.09.2011 - B 5 R 276/11 B
    Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf die Entscheidung des BSG vom 19.5.2004 - B 13 RJ 4/04 R - ein, in der das Gericht ausgeführt hat, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die für den dort maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum eine Belegung mit Pflichtbeiträgen für drei Jahre forderten, nähmen erkennbar auf § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Bezug (aaO RdNr 25).
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